Die Verordnung (EU) 2024/1860 (2024/0021/COD) wurde am 9. Juli 2024 im Amtsblatt der Europäischen Union (ABl.) veröffentlicht, womit die letzten Änderungen der MDR (Verordnung 2017/745) und der IVDR (Verordnung 2017/746) offiziell gemacht wurden. Diese Änderungen wurden ursprünglich im Januar als COM(2024)43 vorgeschlagen und später ohne Änderungen sowohl vom Rat als auch vom Europäischen Parlament angenommen.
Der ursprüngliche Kommissionsvorschlag zielte darauf ab, drei zentrale Anliegen der Interessengruppen zu berücksichtigen:
Die veröffentlichten Änderungen der Verordnungen tragen diesen Anliegen Rechnung, indem sie Folgendes beinhalten
Abbildung 1. Geänderte IVDR-Übergangsregelungen
Es ist wichtig, sich mit den Details der Übergangsregelungen zu befassen und nicht nur mit den Enddaten, da ein falsches Verständnis dieser Details kostspielig sein könnte. Als die Kommission ihren Vorschlag vorlegte, erklärte sie beispielsweise, dass die geänderten Verlängerungen für IVD-Altgeräte an Bedingungen geknüpft sind, um sicherzustellen, dass nur Hersteller, die aktiv die notwendigen Schritte zur Umstellung auf die neuen Vorschriften unternehmen und weiterhin Produkte auf den Markt bringen, die hohen Sicherheitsstandards entsprechen, von der zusätzlichen Zeit profitieren. Dies wurde dadurch erreicht, dass nur die Hersteller, die bis zu bestimmten Terminen einen Antrag bei der BS gestellt und genehmigt haben, ihre alten IVD auch nach diesen Terminen auf dem Markt belassen dürfen.
Zur Verdeutlichung: Um von den IVDR-Übergangsänderungen zu profitieren, müssen die Hersteller:
Um während des verlängerten Übergangszeitraums für die IVDR weiterhin Produkte verkaufen zu können, müssen die Hersteller bei der benannten Stelle einen Antrag für die für den Übergang vorgesehenen Produkte stellen und die oben genannten Bedingungen für diese Produkte weiterhin erfüllen. Neue Produkte oder Produkte, die eine wesentliche Änderung erfahren haben, profitieren nicht von der Verlängerung und unterliegen der vollständigen IVDR.
Die Umsetzungsfristen für die in Artikel 5 Absatz 5 der IVDR beschriebenen Anforderungen an hausinterne Tests wurden nicht geändert, mit Ausnahme von Artikel 5 Absatz 5 Buchstabe d, in dem die Labore nun bis zum 31. Dezember 2030 nachweisen müssen, dass ihre hausinternen Tests notwendig sind, wenn aufgrund des ungedeckten Bedarfs ihrer Patienten gleichwertige Produkte auf dem Markt verfügbar sind. Alle anderen Anforderungen an Eigenversuche traten am 26. Mai 2024 in Kraft.
Die Aktualisierungen im Zusammenhang mit EUDAMED erlauben es der Kommission nun, die in Artikel 33 Absatz 2 der MDR genannten "elektronischen Systeme" unabhängig zu implementieren, wenn sie diese als funktionsfähig und den vorgegebenen Funktionsspezifikationen entsprechend einstuft. Mit anderen Worten, die Aktualisierungen erlauben es der Kommission, EUDAMED in Modulen zu implementieren, anstatt zu warten, bis EUDAMED "voll funktionsfähig" ist, wie es ursprünglich gefordert war. Zur Erinnerung: Die elektronischen Systeme oder Module umfassen:
Für die Zukunft ist es wichtig zu verstehen:
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